DACHVERBAND  DER  BEGINEN  e.V.

SATZUNG

Präambel

900 Jahre Geschichte der Beginen in Europa haben Frauen unserer Zeit ermutigt und bestärkt, eigenständige Lebens,- Wohn- und Wirtschaftsformen autonom zu entwickeln. Die Beginen waren selbstständige Frauen, die seit dem Mittelalter in großen oder kleinen Zusammenschlüssen, in Beginenkonventen oder Beginenhöfen, lebten. Ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit erlangten sie durch Stiftungen, das Einbringen ihrer jeweiligen Besitztümer, erlernten Fähigkeiten und durch ihre Arbeit. Wir heutigen Beginen basieren auf der politischen Gleichstellung von Frauen, auf Gewaltfreiheit und auf Gemeinschaft von Frauen. Wir beziehen uns auf die Kompetenz und die weite Spiritualität von Frauen. Wir unterstützen uns gegenseitig (affidamento). Wir setzen uns ein für innovative Wohn,- Arbeits- und Wirtschaftsformen und für einen Ressourcen schonenden Umgang mit der Natur.

§ 1: Name, Sitz

(1) Der Name des Verbandes ist "Dachverband der Beginen".
(2) Der Sitz des Dachverbandes der Beginen ist in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. September

§ 2: Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Zweck und Aufgabe des Dachverbandes ist die Wiederbelebung der Beginenkultur durch Vorträge, Seminare, Verbreitung in den Medien usw. Zweck des Vereins ist es, die Kenntnis über die historischen Beginen zu verbreiten, durch Tagungen, Referate, Veröffentlichungen. Ziel des Vereins ist es, in der heutigen Zeit eine neue Beginenbewegung zu entwickeln durch:
(1) Die Gründung und Vernetzung von Beginen-Initiativen und Beginen-Vereinen
(2) Die Erforschung der Beginenkultur, durch Recherchen in den Archiven
(3) Die Verbreitung der Forschungsergebnisse Rundschreiben, Publikationen in Zeitschriften sowie in Radio- und Fernsehsendungen
(4) Der Dachverband der Beginen versteht sich als europaweite Interessensvertretung und Lobby für Frauen, die sich der Beginenbewegung anschließen möchten. Dies geschieht über die Bekanntmachung in den Printmedien, durch Verbreitung in Radiound Fernsehsendungen und durch die Durchführung von Tagungen, Seminaren und Konferenzen.
(5)Angestrebt wird auch die Gründung einer Beginen-Stiftung durch die Suche nach Mäzeninnen.
Der Dachverband der Beginen ist überparteilich und überkonfessionell. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Dachverband verfolgt vielmehr ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Mittel des Dachverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitfrauen erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Dachverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Dachverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Dachverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Dachverbandes an „Filia“. Die Frauenstiftung, Hamburg, eine gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3: Aufnahmebedingungen

Die Mitgliedschaft steht jeder Frau offen. Dem Dachverband beitreten können aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages an den Vorstand sowohl einzelne Frauen (Einzel-Beginen) als auch Beginenprojekte, Begineninitiativen und Frauenwohnprojekte. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.

§ 4: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt aus dem Dachverband, Ausschluss, bei Auflösung eines Beginenprojektes oder Frauenwohnprojektes sowie durch den Tod einer Einzel-Begine.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
(3) Der Vorstand kann eine Mitfrau ausschließen, wenn sie mehr als zwei Jahre mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurde.
(4) Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn die Mitfrau in grober Weise die Interessen des Dachverbandes verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand der Mitfrau Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und der Mitfrau zuzusenden. Gegen den Beschluss kann die Mitfrau innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Berufung einlegen. Hierüber entscheidet die nächste Vollversammlung.

§ 5: Mitgliedsbeiträge

(1) Bei der Aufnahme in den Dachverband ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es wird ein Jahresbeitrag erhoben.
(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden von der Vollversammlung festgesetzt.

§ 6: Rechte und Pflichten der Mitfrauen

(1) Jede Mitfrau hat das Recht und die Pflicht, die Zwecke und Aufgaben des Dachverbandes zu fördern.
(2) Zu den Rechten gehören Teilnahme und Abstimmung bei Vollversammlungen sowie das aktive und passive Wahlrecht bei Vorstandswahlen.
(3) Zu den Pflichten gehört die Beitragszahlung.

§ 7: Organe des Dachverbandes

(1) Die Organe des Dachverbandes sind die Vollversammlung und der Vorstand. In der Vollversammlung hat jedes Projekt eine Stimme. Jedes Projekt bestimmt zwei Delegierte. Die in der Vollversammlung anwesenden Einzel-Beginen haben gemeinsam eine Stimme.
(2) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf gleichberechtigten Frauen, die untereinander die Aufgaben der Vorstandsarbeit aufteilen. Sie wählen für die Außenvertretung eine Sprecherin und deren Stellvertreterin, die Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind.

§ 8: Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung ist oberstes Beschlussorgan. Sie findet einmal im Jahr statt. Die schriftliche Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vorher mit dem Vorschlag einer Tagesordnung. Jede Mitfrau kann bis spätestens 2 Wochen vor der Vollversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Diese Ergänzungswünsche sind zu Beginn der Vollversammlung von der Versammlungsleiterin bekanntzugeben. Über die Tagesordnung entscheidet die Vollversammlung.

(2) Aufgaben der Vollversammlung (VV):
a) Die VV gibt sich eine Geschäftsordnung.
b) Die VV nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
c) Die VV genehmigt den Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr.
d) Die VV bestimmt die Höhe der Aufnahmegebühr und der Jahresbeiträge.
e) Die VV wählt den Vorstand.
f) Die VV wählt zwei Kassenprüferinnen.
g) Die VV beschließt die Aufgaben des kommenden Geschäftsjahres.
h) Die VV ist zuständig für die Änderung der Satzung und beschließt über die Auflösung des Dachverbandes

(3) Beschlussfassung
a) Die VV ist beschlussfähig, wenn fristgerecht eingeladen wurde.
b) Die Beschlüsse werden in der Regel im Konsensverfahren der anwesenden stimmberechtigten Mitfrauen gefasst. Eine Stimmübertragung ist nur für eine andere Mitfrau zulässig. Bei Vorstandswahlen ist gewählt, welche mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Hat keine mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den Kandidatinnen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist diejenige, die die meisten Stimmen bekommen hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Losverfahren. Jede Vorstandsfrau ist einzeln zu wählen.
c) Die Abstimmungen erfolgen per Handzeichen, es sei denn, dass eine schriftliche Abstimmung beantragt wird.
d) Über die VV ist ein Protokoll zu führen, in dem alle gefassten Beschlüsse niederzulegen sind. Das Protokoll ist von der gewählten Protokollführerin und einer Vorstandsfrau zu unterzeichnen.

(4) Außerordentliche Vollversammlungen:
VV sind nur vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Dachverbandes dies erfordert oder wenn ein Viertel der Mitfrauen, mindestens aber 5 Projekte, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks, der Gründe und der Tagesordnung beantragen.

§ 9: Vorstand

(1) Wahl und Amtsdauer des Vorstandes:
Für den Vorstand des Dachverbandes kann sich eine Vertreterin pro Projekt und eine gemeinsame Kandidatin der Einzel-Beginen zur Wahl stellen. Der Vorstand wird von der VV für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.

(2) Zuständigkeit des Vorstandes:
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Dachverbandes zuständig, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der VV gehören. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Vorbereitung und Einberufung der VV mit vorläufiger Tagesordnung
b) Die Ausführung der Beschlüsse der VV
c) Die Vorbereitung des Haushaltsplanes, die Erstellung des Jahresberichtes und des Finanzberichtes
d) Die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und Projekten
e) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
f) Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin auf Beschluss der VV einstellen

(3) Beschlussfassung des Vorstandes:
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsfrauen anwesend sind. Die Beschlüsse werden in der Regel im Konsensverfahren gefasst.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen, wenn alle Vorstandsfrauen zustimmen.

§ 10: Satzungsänderungen und Auflösung

(1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Vollversammlung mit ¾ der abgegebenen Stimmen, es sei denn, das BGB schreibt andere Mehrheitsverhältnisse vor. Anträge auf Satzungsänderung sind mindestens zwei Monate vor der VV an den Vorstand zu richten, der sie unverzüglich den Mitfrauen zur Kenntnis bringen muss. In Ausnahmefällen kann die Zustimmung zu Satzungsänderungen auch schriftlich von den Mitfrauen eingeholt werden. Auch in diesem Verfahren ist eine ¾ Mehrheit erforderlich.
(2) Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder Amtsgericht gefordert werden, kann der Vorstand auch alleine beschließen und durchführen.
(3) Die Auflösung des Dachverbandes erfolgt, wenn die Zahl der Mitfrauen unter sieben heruntergeht oder die VV dies einstimmig beschließt. Der Antrag zur Auflösung des Dachverbandes muss drei Monate vor der VV beim Vorstand eingereicht werden und von mindestens 1/4 der Mitfrauen unterzeichnet sein. Der Vorstand hat den Antrag zur Auflösung des Dachverbandes zwei Monate vor der VV den Mitfrauen bekannt zu geben.

§ 11: Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung am 28.03.2004, nach den von Finanzamt und Vereinsregisterstelle geforderten Änderungen, die durch den Vorstand 2005/ 2006 vorgenommen wurden, und nach Genehmigung des Finanzamtes Berlin endgültig durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amt Berlin-Charlottenburg im Juli 2006 in Kraft.
Am 28.7.2006 ins Vereinsregister unter Geschäftsnummer VR 24434 B eingetragen.



Satzung: 2006 - zuletzt aktualisiert: November 2011

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