
900 Jahre Geschichte der Beginen in Europa haben Frauen unserer Zeit ermutigt und bestärkt, eigenständige Lebens,- Wohn- und Wirtschaftsformen autonom zu entwickeln. Die Beginen waren selbstständige Frauen, die seit dem Mittelalter in großen oder kleinen Zusammenschlüssen, in Beginenkonventen oder Beginenhöfen, lebten. Ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit erlangten sie durch Stiftungen, das Einbringen ihrer jeweiligen Besitztümer, erlernten Fähigkeiten und durch ihre Arbeit. Wir heutigen Beginen basieren auf der politischen Gleichstellung von Frauen, auf Gewaltfreiheit und auf Gemeinschaft von Frauen. Wir beziehen uns auf die Kompetenz und die weite Spiritualität von Frauen. Wir unterstützen uns gegenseitig (affidamento). Wir setzen uns ein für innovative Wohn,- Arbeits- und Wirtschaftsformen und für einen Ressourcen schonenden Umgang mit der Natur.
(1) Der Name des Verbandes ist "Dachverband der Beginen".
(2) Der Sitz des Dachverbandes der Beginen ist in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. September
Zweck und Aufgabe des Dachverbandes ist die Wiederbelebung der Beginenkultur durch
Vorträge, Seminare, Verbreitung in den Medien usw. Zweck des Vereins ist es, die Kenntnis
über die historischen Beginen zu verbreiten, durch Tagungen, Referate, Veröffentlichungen.
Ziel des Vereins ist es, in der heutigen Zeit eine neue Beginenbewegung zu entwickeln durch:
(1) Die Gründung und Vernetzung von Beginen-Initiativen und
Beginen-Vereinen
(2) Die Erforschung der Beginenkultur, durch Recherchen in den Archiven
(3) Die Verbreitung der Forschungsergebnisse Rundschreiben, Publikationen in
Zeitschriften sowie in Radio- und Fernsehsendungen
(4) Der Dachverband der Beginen versteht sich als europaweite Interessensvertretung und
Lobby für Frauen, die sich der Beginenbewegung anschließen möchten. Dies
geschieht über die Bekanntmachung in den Printmedien, durch Verbreitung in Radiound
Fernsehsendungen und durch die Durchführung von Tagungen, Seminaren und
Konferenzen.
(5)Angestrebt wird auch die Gründung einer Beginen-Stiftung durch die Suche nach
Mäzeninnen.
Der Dachverband der Beginen ist überparteilich und überkonfessionell. Er ist selbstlos tätig
und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Dachverband verfolgt
vielmehr ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Mittel des Dachverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitfrauen erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Dachverbandes. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Dachverbandes fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Dachverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Dachverbandes an „Filia“. Die Frauenstiftung, Hamburg, eine gemeinnützige
Stiftung des bürgerlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
Die Mitgliedschaft steht jeder Frau offen. Dem Dachverband beitreten können aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages an den Vorstand sowohl einzelne Frauen (Einzel-Beginen) als auch Beginenprojekte, Begineninitiativen und Frauenwohnprojekte. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt aus dem Dachverband, Ausschluss, bei
Auflösung eines Beginenprojektes oder Frauenwohnprojektes sowie durch den Tod
einer Einzel-Begine.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der
Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine
Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
(3) Der Vorstand kann eine Mitfrau ausschließen, wenn sie mehr als zwei Jahre mit der
Beitragszahlung im Rückstand ist und mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurde.
(4) Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn die Mitfrau in grober Weise die Interessen
des Dachverbandes verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand der Mitfrau
Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu
begründen und der Mitfrau zuzusenden. Gegen den Beschluss kann die Mitfrau
innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Berufung einlegen. Hierüber
entscheidet die nächste Vollversammlung.
(1) Bei der Aufnahme in den Dachverband ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es wird
ein Jahresbeitrag erhoben.
(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden von der
Vollversammlung festgesetzt.
(1) Jede Mitfrau hat das Recht und die Pflicht, die Zwecke und Aufgaben des
Dachverbandes zu fördern.
(2) Zu den Rechten gehören Teilnahme und Abstimmung bei Vollversammlungen sowie
das aktive und passive Wahlrecht bei Vorstandswahlen.
(3) Zu den Pflichten gehört die Beitragszahlung.
(1) Die Organe des Dachverbandes sind die Vollversammlung und der Vorstand. In der
Vollversammlung hat jedes Projekt eine Stimme. Jedes Projekt bestimmt zwei
Delegierte. Die in der Vollversammlung anwesenden Einzel-Beginen haben
gemeinsam eine Stimme.
(2) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf gleichberechtigten Frauen, die untereinander
die Aufgaben der Vorstandsarbeit aufteilen. Sie wählen für die Außenvertretung eine
Sprecherin und deren Stellvertreterin, die Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind.
(1) Die Vollversammlung ist oberstes Beschlussorgan. Sie findet einmal im Jahr statt. Die
schriftliche Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vorher mit
dem Vorschlag einer Tagesordnung. Jede Mitfrau kann bis spätestens 2 Wochen vor
der Vollversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen. Diese Ergänzungswünsche sind zu Beginn der Vollversammlung von der
Versammlungsleiterin bekanntzugeben. Über die Tagesordnung entscheidet die
Vollversammlung.
(2) Aufgaben der Vollversammlung (VV):
a) Die VV gibt sich eine Geschäftsordnung.
b) Die VV nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen und beschließt über die
Entlastung des Vorstandes.
c) Die VV genehmigt den Haushaltsplan für das
nächste Geschäftsjahr.
d) Die VV bestimmt die Höhe der Aufnahmegebühr und der Jahresbeiträge.
e) Die VV wählt den Vorstand.
f) Die VV wählt zwei Kassenprüferinnen.
g) Die VV beschließt die Aufgaben des kommenden Geschäftsjahres.
h) Die VV ist zuständig für die Änderung der Satzung und beschließt über die Auflösung
des Dachverbandes
(3) Beschlussfassung
a) Die VV ist beschlussfähig, wenn fristgerecht eingeladen wurde.
b) Die Beschlüsse werden in der Regel im Konsensverfahren der anwesenden
stimmberechtigten Mitfrauen gefasst. Eine Stimmübertragung ist nur für eine andere
Mitfrau zulässig. Bei Vorstandswahlen ist gewählt, welche mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Hat keine mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den Kandidatinnen, die
die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist diejenige, die
die meisten Stimmen bekommen hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das
Losverfahren. Jede Vorstandsfrau ist einzeln zu wählen.
c) Die Abstimmungen erfolgen per Handzeichen, es sei denn, dass eine schriftliche
Abstimmung beantragt wird.
d) Über die VV ist ein Protokoll zu führen, in dem alle gefassten Beschlüsse
niederzulegen sind. Das Protokoll ist von der gewählten Protokollführerin und einer
Vorstandsfrau zu unterzeichnen.
(4) Außerordentliche Vollversammlungen:
VV sind nur vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Dachverbandes
dies erfordert oder wenn ein Viertel der Mitfrauen, mindestens aber 5 Projekte,
dies schriftlich unter Angabe des Zwecks, der Gründe und der Tagesordnung
beantragen.
(1) Wahl und Amtsdauer des Vorstandes:
Für den Vorstand des Dachverbandes kann sich eine Vertreterin pro Projekt und eine
gemeinsame Kandidatin der Einzel-Beginen zur Wahl stellen. Der Vorstand wird von
der VV für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis
zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.
(2) Zuständigkeit des Vorstandes:
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Dachverbandes zuständig, soweit sie
nicht in die Zuständigkeit der VV gehören. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Vorbereitung und Einberufung der VV mit
vorläufiger Tagesordnung
b) Die Ausführung der Beschlüsse der VV
c) Die Vorbereitung des Haushaltsplanes, die Erstellung des
Jahresberichtes und des Finanzberichtes
d) Die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss
von Mitgliedern und Projekten
e) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
f) Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin auf Beschluss
der VV einstellen
(3) Beschlussfassung des Vorstandes:
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsfrauen
anwesend sind. Die Beschlüsse werden in der Regel im Konsensverfahren
gefasst.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen, wenn alle
Vorstandsfrauen zustimmen.
(1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Vollversammlung mit ¾ der abgegebenen
Stimmen, es sei denn, das BGB schreibt andere Mehrheitsverhältnisse vor. Anträge
auf Satzungsänderung sind mindestens zwei Monate vor der VV an den Vorstand zu
richten, der sie unverzüglich den Mitfrauen zur Kenntnis bringen muss.
In Ausnahmefällen kann die Zustimmung zu Satzungsänderungen auch schriftlich von
den Mitfrauen eingeholt werden. Auch in diesem Verfahren ist eine ¾ Mehrheit
erforderlich.
(2) Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder Amtsgericht gefordert werden,
kann der Vorstand auch alleine beschließen und durchführen.
(3) Die Auflösung des Dachverbandes erfolgt, wenn die Zahl der Mitfrauen unter sieben
heruntergeht oder die VV dies einstimmig beschließt. Der Antrag zur Auflösung des
Dachverbandes muss drei Monate vor der VV beim Vorstand eingereicht werden und
von mindestens 1/4 der Mitfrauen unterzeichnet sein. Der Vorstand hat den Antrag zur
Auflösung des Dachverbandes zwei Monate vor der VV den Mitfrauen bekannt zu
geben.
Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung am
28.03.2004, nach den von Finanzamt und Vereinsregisterstelle geforderten Änderungen, die
durch den Vorstand 2005/ 2006 vorgenommen wurden, und nach Genehmigung des Finanzamtes
Berlin endgültig durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amt Berlin-Charlottenburg im
Juli 2006 in Kraft.
Am 28.7.2006 ins Vereinsregister unter Geschäftsnummer VR 24434 B eingetragen.
Satzung: 2006 - zuletzt aktualisiert: November 2011